AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines:

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

  1. Angebote:

1.)    Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.)    Kundenbestellungen können von uns innerhalb 1 Monat angenommen werden.

III. Preise:

1.)    Für die Aufträge gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste bzw. die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise.

2.)    Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise                 sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.

3.)    Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich unsere Preise Netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

  1. IV. Lieferung:

1.)    Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wunsch des                           Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.

2.)    Zumutbare technische Änderungen behalten wir uns vor.

3.)    An Nichtkaufleute liefern wir an den angegebenen Ort im Inland. An Kaufleute liefern wir, soweit nicht anders vereinbart, an die Hauptniederlassung.               Bei Lieferung ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.

4.)    Fenster und Elemente liefern wir innerhalb ca. 10 Wochen nach schriftlichem Abruf. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist der                 Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.                                           Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz und grob fahrlässiges Verschulden.

  1. V. Vertragsrücktritt:

1.)    Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Herstellers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Hersteller                        berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, das der             dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstehende Unkosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.                                             Der Auftragnehmer behält sich vor, den höheren Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.

2.)    Wird beim Aufmaß festgestellt, das die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller                               berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei denn,                     dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

  1. Zahlung:

1.)    Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an unsere Firma zu leisten sofern keine Sondervereinbarung.                                               Bei Zielüberschreitung können von Vollkaufleuten die üblichen Verzugszinsen erhoben werden.

2.)    Bei Lieferung mit Montage, sofort nach erfolgter Montage.

3.)    Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht von uns vor.

4.)    Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen oder Verträgen schriftlich festgehalten sind.

5.)    Gegenansprüche des Auftraggebers können nur dann aufgerechnet werden, wenn diese vom Auftragnehmer anerkannt sind oder rechtskräftig                         festgestellt wurden.

6.)    Reklamationen jeglicher Art entbinden nicht von der Zahlung.

VII. Eigentumsvorbehalt:

1.)    Die Ware bleibt – auch montiert – bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma.                               Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgegeben werden.                         Bei Inanspruchnahme der Ware durch andere ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Hersteller sofort mitzuteilen.

2.)    Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen mit Auftragserteilung sicherungshalber im voraus an die                               Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen                                 verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder der zedierten Forderungen durch Dritte ist sofort anzuzeigen.

VIII. Gewährleistung / Garantie:

1.)    Wir gewähren für unsere Erzeugnisse und Leistungen die derzeit gesetzlich gültige Gewährleistung.

2.)    Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich gerügt werden. Bei durch uns montierte           Ware erfolgt generelle Abnahme. Wegen unwesentliche Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, und die Rechnung ist in voller Höhe zu                   begleichen. Rechnungsabzüge sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht berechtigt.

3.)    Wiederverkäufer verpflichten sich, gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen auf keinen Fall weiterverar-           beitet oder montiert werden. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen           oder dergleichen) sowie aus fernmündlich mitgeteilten Angaben ergeben.

4.)    Bei gebrauchten, bereits vorhandenen, oder vom Besteller bereitgestellten Bauteilen/Elementen, die wir lediglich an- und abmontieren, ist jegliche                   Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Passgenauigkeit dieser Bauteile ausgeschlossen (Haftungsausschluss).

5.)    Für PVC und Glas und sonstige Handelsware übernimmt der Auftragnehmer Garantieverpflichtungen gegenüber den Auftraggeber in dem Umfang, wie           der jeweilige Hersteller dem Auftragnehmer gegenüber Garantieverpflichtungen eingegangen ist. Die Gewährleistung bleibt hiervon unberührt. Für                  Gläser gilt die Zulässigkeit für die visuelle Qualität für das Bauwesen.Klappergeräusche bei Sprossen können durch Umgebungseiflüsse sowie durch            Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen zeitweilig entstehen.

6.)    Falls zeitliche Verschiebungen bei der Ausführung unserer Arbeiten entstehen, und nachfolgende Gewerke betroffen werden, sind wir für dadurch                    entstehende Kosten, z.B. Gerüstkosten etc., nicht haftbar.

7.)    Sollten Elektroanschlüsse nötig sein, sind diese bauseits von einem Elektrofachmann auszuführen und ist somit nicht Bestandteil unserer Leistung.

8.)    Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Montageleiter der Fa. WieTec GmbH vor Montagebeginn die Lage nicht zu sehender Strom- bzw. Wasserleitungen           mitzuteilen. Wurde dies versäumt übernimmt die Fa. WieTec GmbH nicht die daraus entstehenden Kosten (Haftungsausschluss).

9.)   Durch die Demontage von eingebauten Elementen, Fensterbänken oder Rollladen können im Inneren- oder Äußeren-Leibungsbereich Beschädigungen            entstehen (Fliesen, Tapeten, Putz, Farbe etc.). Sollten hier Schäden auftreten, sind wir hierfür nicht haftbar (Haftungsausschluss).

10.)  Sofern Türen mit Aluminium-Bodenschwellen eingebaut werden, ist damit zu rechnen, dass unter bestimmten Wind- und Regenverhältnissen,                           geringfügige Undichtigkeit eintreten kann. Dies ist bei barrierefreien Elementen kein Reklamationsgrund.

11.)  Bei Verwendung von hellen Dichtungen (grau/caramel) kann es zwischen Glas und Glasdichtung zu optischen Beeinträchtigungen (Staub / Schmutz)                 kommen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

12.)  Wartungs- und Serviceleistungen sind keine Garantieleistung und somit kostenpflichtig, zum Beispiel schmieren und nachjustieren der verbauten/                   gelieferten Elemente

13.)  Abweichende Garantie- Gewährleistungsvereinbarungen müssen schriftlich im Vertrag ausgewiesen sein.

IX . Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist 91522 Ansbach.

  1. Zusätzliche Montagebedingungen:

1.)    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, das vor Montagebeginn die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage                         gegeben sind. Die entstehenden Wartezeiten oder nochmalige Anfahrt werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

WieTec Fenster GmbH, 91632 Wieseth

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